Allgemeine Geschäftsbedingungen der Studio71 GmbH im Bereich Sondervermarktung

English Version

(Stand: 1. Februar 2018)

Allgemeiner Teil: Bedingungen für alle Leistungen

A.1. Vertragspartner

A.1.1. Die Studio71 GmbH (im Folgenden „S71“) ist das Multi-Channel-Network der ProSiebenSat.1 Media SE und vermarktet die Produktionen der bei S71 unter Vertrag stehenden Web-Video- und/oder Social-Media-Künstler (auch „Creator“ genannt), die ihre Werke über eigene Channels über diverse Online-Kanäle (z.B. YouTube, Instagram etc.) verbreiten („Anbieter“), und unterstützt die Anbieter bei der Konzeption, Produktion und Verbreitung ihrer Inhalte durch verschiedene Maßnahmen.

A.1.2. Unter anderem akquiriert, konzeptioniert und produziert S71 Projekte, u.a. in den Bereichen Werbevideo, Produktplatzierung, Branded Entertainment, Social Media-Marketing, Testimonial, Sponsoring, Ausstattungen, Performance- und Affiliate-Marketing jeweils zur Verbreitung über Internetplattformen, hier insbesondere auf Video- oder Social-Media-Plattformen (im Folgenden „Sondervermarktungsprojekte“).

A.1.3. Vertragspartner für Sondervermarktungsprojekte von S71 kann eine Agentur oder direkt ein Werbungtreibender (im Folgenden „Unternehmen“) sein. Soweit nachfolgend von „Vertragspartner“ oder „Kunde“ die Rede ist, richtet sich die Regelung sowohl an eine Agentur als auch an ein Unternehmen.

A.2. Geltungsbereich

A.2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen S71 und ihren Vertragspartnern hinsichtlich der Buchung von Werbeintegrationen und Umsetzung von Sondervermarktungsprojekten.

A.2.2. Grundlage des Sondervermarktungsprojekts werden, soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, ausschließlich die AGB von S71. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder S71 ihre Leistungen widerspruchslos erbringt.

A.2.3. Je nach Werbeform sind besondere Bestimmungen zu beachten. Soweit sich Bestimmungen des allgemeinen Teils und des besonderen Teils dieser AGB widersprechen sollten, gehen die Bestimmungen des besonderen Teils vor.

A.3. Zustandekommen eines Vertrags zwischen S71 und Vertragspartner

A.3.1. Sofern und soweit S71 dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein vorläufiges „Deal Memo“ oder „Brand Cooperation Agreement“ (d.h. ein erweitertes Angebot, in dem Art und Umfang der Leistungen beschrieben werden, nachfolgend „Angebot“ genannt) unterbreitet, sind die dort niedergelegten Bedingungen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme seitens S71 des vom Vertragspartner bestätigten Client Deal Memos zustande.

A.3.2. Bei Aufträgen von Agenturen ist das werbungtreibende Unternehmen namentlich genau zu bezeichnen (Name, vollständige Anschrift und Kontaktdaten, Umsatzsteuer-ID). S71 ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Vertragspartner ist auch in diesen Fällen die Agentur. Die Fakturierung erfolgt an die Agentur. Für den Fall, dass die Agentur Vertragspartnerin ist, tritt sie mit Zustandekommen des Auftrages die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Vertrag zur Sicherung an S71 ab. S71 nimmt diese Abtretung hiermit an. Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Agentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit beglichen ist.

A.3.3. Bei Agenturbuchungen behält sich S71 das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Kunden der Agentur weiterzuleiten.

A.4. Werberechtliche Kennzeichnung

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Sondervermarktungsprojekte auf verschiedene Weisen werberechtlich zu kennzeichnen sein können. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass eine Umsetzung durch den Anbieter ausschließlich im Einklang mit geltenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach den medien- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben) erfolgen wird und in den Fällen, in denen der Vertragspartner nicht als Verbreiter des Sondervermarktungsprojekts anzusehen ist, allein S71 entscheiden kann und wird, welche Kennzeichnungen vorzunehmen sind.

A.5. Leistungserbringung

S71 ist in der Art und Weise der Erbringung der vereinbarten Leistung frei. S71 ist insbesondere berechtigt, in allen Phasen eines Sondervermarktungsprojekts Dritte zu beauftragen. An der Leistungsbeziehung zwischen S71 und dem Vertragspartner ändert dies nichts.

A.6. Abnahme der Leistung und Gewährleistung

A.6.1. Der Vertragspartner hat – sofern dem Vertragspartner gemäß den gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorgaben ein Abnahmerecht zusteht bzw. im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist – die von S71 erbrachten Leistungen nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel zu prüfen und in Textform (E-Mail genügt) mitzuteilen, welche konkreten Gründe ggf. einer Abnahme entgegenstehen. Pro Content Piece wird dem Vertragspartner je eine Änderungsschleife eingeräumt. Erfolgt unverzüglich keine Erklärung gegenüber dem im Angebot benannten Ansprechpartner von S71, gilt die Leistung als abgenommen.

A.6.2. Wenn durch höhere Gewalt vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, ist S71 insoweit von ihrer Leistungspflicht während des Ereignisses höherer Gewalt befreit. Unter „höherer Gewalt“ sind ausschließlich Ereignisse zu verstehen, deren Ursachen nicht in der Sphäre von S71 liegen. S71 hat die vertragliche Verpflichtung unverzüglich nach Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt nachzuholen.

A.7. Haftung von S71

A.7.1. S71 haftet nur für Schäden des Vertragspartners,

die S71 oder ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
die durch die Verletzung einer Pflicht durch S71, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten), entstanden sind;
wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren;
wenn bei Kauf- oder Werkverträgen von S71 eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder arglistig getäuscht wurde;

A.7.2. S71 haftet in voller Höhe bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden bzw. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzugs auf 5 % (fünf Prozent) des Auftragswerts. Soweit S71 nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haftet, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

A.7.3. In anderen als den in vorgenannten Fällen ist die Haftung von S71 – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Soweit die Haftung von S71 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von S71.

A.8. Haftung des Vertragspartners

Der Vertragspartner gewährleistet, im Rahmen der Kooperation keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte zu publizieren oder auf diese Bezug zu nehmen. Sofern und soweit der Vertragspartner Inhalte oder Material für das Sondervermarktungsprojekt zur Verfügung stellt, gewährleistet er, dass keine Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, Kennzeichenrechte, Eigentumsrechte, Urheberrechte, Designrechte, beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner gestattet S71/Produzent/Anbieter zudem die Verwendung von Name(n)/Marke(n)/Logo(s) des Kunden im Zusammenhang mit der Produktion sowie in der Kommunikation in sämtlichen Medien. Gleiches gilt für die Nutzung von Ausschnitten der Produktion sowie für die hierzu erstellten Trailer zur Eigenwerbung von S71 und/oder Produzent und/oder Anbieter. Der Vertragspartner verpflichtet sich, S71 von etwaigen Ansprüchen auf erstes Anfordern vollumfänglich freizustellen und jegliche Schäden zu ersetzen, die gegen S71 von Dritten in diesem Zusammenhang erhoben werden. Dies gilt sowohl für Inanspruchnahme durch Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, als auch für die daraus entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung.

A.9. Rechtevorbehalt

Sämtliche Rechte, die im Zusammenhang mit dem Sondervermarktungsprojekt entstehen und nicht schriftlich dem Vertragspartner eingeräumt oder übertragen werden, verbleiben beim Anbieter. Der Vertragspartner räumt S71 und mit S71 gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen das Recht ein, das Logo des Vertragspartners (Marke und Zeichen) im Rahmen von Kundenpräsentationen (z.B. Nennung als Referenzkunde) und auf der eigenen Webseite zu nutzen. Der Vertragspartner ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung insbesondere nicht berechtigt, Inhalte (insbesondere Bildmaterial, Videomaterial oder Social Media-Inhalte wie z.B. Postings) ganz oder in Teilen auf anderen als den vereinbarten Videoplattformen oder Social Media Kanälen zu nutzen und/oder Ausschnitte hieraus für PR-Zwecke und/oder Merchandising-Zwecke zu verwenden oder durch Dritte nutzen oder verwenden zu lassen. Zudem werden ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Rechte zur werblichen Nutzung von Bildnissen und/oder Namen von Darstellern bzw. Mitwirkenden oder sonstigen Teilnehmern an dem Sondervermarktungsprojekt übertragen.

A.10. Außerordentliche Kündigung

A.10.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung. Unberührt von jeder etwaigen Abrede bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund, welcher S71 zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:

der Vertragspartner insolvent wird, insbesondere wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde bzw. wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde;
der Vertragspartner die Liquidation seines Unternehmens beschließt oder seine Geschäftstätigkeit tatsächlich einstellt;
gegen eine und/oder beide Parteien und/oder ein Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, die ursächlich vom Verhalten des Vertragspartners ausgeht;
Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstiger staatlicher Stellen der Erfüllung der von S71 geschuldeten Leistungen entgegenstehen;
für S71 der begründete, durch den Vertragspartner nicht widerlegbare Verdacht besteht, dass der Vertragspartner oder die von ihm zur Verfügung gestellten Angebote und/oder Kooperationsinhalte gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, verstößt bzw. verstoßen. Ein begründeter Verdacht besteht, sobald S71 auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vertragspartner bzw. ab der Aufforderung des Vertragspartners zu einer Stellungnahme durch andere Stellen (z.B. Landesmedienanstalten).

A.10.2. Die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen der S71 sind seitens des Vertragspartners entsprechend des Leistungsumfangs zu vergüten. Ferner ist die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Vergütung nicht zurück zu gewähren. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der S71 gegen den Vertragspartner bleibt unberührt.

A.11. Zahlungsbedingungen

A.11.1. Soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, sind Zahlungen jeweils ohne Abzug 14 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Rechnung kann auch für Teilleistungen von S71 jederzeit gestellt werden. S71 wird in diesem Fall die Teilleistung auf der Rechnung benennen.

A.11.2. Bei Sondervermarktungsprojekten ab einem Auftragswert in Höhe von 100.000,00 Euro netto ist S71 berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe eines Drittels des Auftragswerts bei Vertragsschluss in Rechnung zu stellen.

A.11.3. Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Schecks werden von S71 stets nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst dann als erfolgt, wenn S71 über den Betrag verfügen kann.

A.11.4. Bei Zahlungsverzug ist S71 berechtigt, eine weitere Leistungserbringung zurückzustellen, bis die Rechnung beglichen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners, wenn Vertragspartner eine Agentur ist zusätzlich auch bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden der Agentur. Der Zahlungsanspruch, auch für die etwa noch nicht erbrachten Leistungen bleibt dessen ungeachtet bestehen. S71 ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

A.11.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von S71 anerkannt sind. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von S71 anerkannt ist.

A.12. Geheimhaltung

A.12.1. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nur in dem Umfang zugänglich zu machen, wie dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Verträge. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrages.

A.12.2. Keine Dritten sind insoweit die mit S71 konzernrechtlich verbundenen Unternehmen. Im Übrigen ist S71 berechtigt, an Sondervermarktungsprojekten Mitwirkenden zum Zwecke der Erfüllung des vorliegenden Vertrags notwendige Informationen in geeigneter Form mitzuteilen.

A.12.3. Sofern und soweit eine Agentur Vertragspartner ist, trägt die Agentur durch geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen dafür Sorge, dass die von ihr betreuten Kunden ihrerseits die im Zuge der Durchführung des Auftrags erhaltenen Informationen nicht an Dritte weitergeben. Eine Offenlegung durch die Agentur gegenüber einem von den Kunden der Agentur eingeschalteten Auditor zu Zwecken des Media-Audits sowie zu Benchmarking-Zwecken ist zulässig, soweit dieser sich schriftlich zur Geheimhaltung, zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie zur Einhaltung der kartellrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Im Zuge eines Audits oder eines Benchmarkings dürfen die Agentur oder der Auditor keine Informationen offenlegen, die dem Empfänger Rückschlüsse auf die Konditionen einzelner Werbekunden erlauben würden. Wettbewerbern der S71 gegenüber dürfen die Informationen in keinem Fall offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden.

A.13. Schlussbestimmungen

A.13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen und des UN-Kaufrechts (CISG). Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird Berlin vereinbart.

A.13.2. S71 ist berechtigt, die Rechte und Pflichten gegenüber dem Vertragspartner auf Unternehmen zu übertragen, an den S71 direkt oder indirekt beteiligt ist und/oder an Unternehmen, die verbundene Unternehmen (gem. §§ 15 ff AktG) der ProSiebenSat.1 Media SE sind.

A.13.3. Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner per E-Mail oder per Telefax bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen gegenüber S71 schriftlich widerspricht.

A.13.4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

A.13.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Etwaige vorherige Vereinbarungen entfallen ersatzlos. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Erklärung der Kündigung oder sonstiger einseitiger Erklärung bedarf der Schriftform. Schriftform in diesem Sinne meint die Schriftform gem. § 126 Abs.1 und 2 BGB. Sie wird jedoch auch durch Fax gewahrt.

Besonderer Teil: Besondere Bedingungen für verschiedene Werbeformen

B. Besondere Bedingungen für Ausstattungen

B.1. Definitionen
Im Sinne dieser Besonderen Bedingungen für Ausstattungen ist/sind

„Produzent“ das von S71 mit der Herstellung der Produktion beauftragte Unternehmen (dies kann S71 selbst, der Anbieter oder ein Dritter sein) wie in den Rahmendaten benannt;
„Ausstatter“ der in den Rahmendaten benannte Vertragspartner von S71, der die Produktion mit kostenlosen Produktionshilfen ausstattet;
„Anbieter“ der in den Rahmendaten näher bezeichnete Anbieter eines Video On Demand Services bzw. Channels (z.B. bei YouTube, Instagram o.ä.);
„Produktion“ das in den Rahmendaten näher bezeichnete Werk;
„Ausstattung“ Sachmittel oder sonstige Produktionshilfen, die dem Anbieter für die Zwecke der Produktion vom Ausstatter kostenlos zur Verfügung gestellt werden;
„Ausstatterhinweis“ der Hinweis auf die erfolgte Inanspruchnahme der Ausstattung im Beschreibungstext des Videos als Text-Link, als Hinweis im Rahmen der Moderation oder im Abspann der Produktion mittels Einblendung des Namens des ausstattenden Unternehmens (jeweils ohne Markendarstellung);
„Konkurrenzschutz“ die Verpflichtung von S71, keine Ausstattungen von Dritten, die entsprechend der Nielsen Media Research Familie mit ihren Waren und/oder Dienstleistungen als Wettbewerber des Ausstatters für den Produktgruppe geführt werden, für Produktionsfolgen in Anspruch zu nehmen, in denen Ausstattungen des Ausstatters genutzt werden;
„Leistungswert“ zum einen der Netto-Gesamtwert des in den Rahmendaten ausgewiesenen Beistellungswerts der Ausstattungen sowie zum anderen der Netto-Gesamtwert des Media-Wertes der infolge der Ausstattungen in die Produktionsfolgen eingefügten Ausstatterhinweise;
„Liefertermin“ der in den Rahmendaten benannte Termin, zu dem der Ausstatter die für die Produktion zur Verfügung zu stellende Ausstattung an den mit dem Anbieter oder S71 vereinbarten Produktionsort zu liefern hat.

B.2. Vertragsgegenstand

B.2.1. Das Grobkonzept für die Produktion ist dem Ausstatter bekannt.

B.2.2. Der Anbieter nimmt Produktionshilfen ausschließlich auf Basis dieser AGB-Ausstattung in Anspruch.

B.2.3. Der Ausstatter verpflichtet sich, für die Produktion dem Anbieter die Ausstattung(en) – ungeachtet der steuerlichen Bewertung gemäß Ziff. B.4 der AGB-Ausstattung – kostenlos zur Verfügung zu stellen.

B.2.4. Der Ausstatter ist verpflichtet alles Erforderliche zu tun, damit die Ausstattung in der Produktion genutzt werden kann bzw. vor Ort verfügbar ist. Insbesondere wird der Ausstatter die Ausstattung dem Anbieter rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die Vertragspartner stimmen sich über die näheren Anlieferungsdaten der Ausstattung ab, wobei jeweils ein ausreichender Liefervorlauf zu berücksichtigen ist. Änderungen der Produktionsdaten behält sich der Anbieter vor.

B.2.5. Sollte ein Teil der geplanten Ausstattung aufgrund der fehlenden oder nicht ausreichenden Unterstützung durch den Ausstatter nicht genutzt werden können, kann der Ausstatter daraus keine Ansprüche insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz oder Ausgleich gegen den Anbieter herleiten.

B.2.6. Sofern sich aus den Rahmendaten nichts Abweichendes ergibt, trägt die Kosten der Anlieferung der Ausstattung der Ausstatter. Soweit die Ausstattung leihweise zur Verfügung gestellt wird, erfolgt die Rückgabe der Ausstattung auf dem gleichen Weg und mit der gleichen Kostenlast wie die Anlieferung.

B.2.7. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Ausstattung ganz oder zum Teil in der Produktion zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.

B.2.8. Der Ausstatter nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass

der Ausstattungshinweis ausschließlich im Einklang mit den für den Anbieter maßgeblichen medienrechtlichen Bestimmungen in die Produktion eingebunden werden wird,
die redaktionelle Verantwortung und Hoheit der Redaktion bei der Umsetzung der Ausstattung gewahrt bleibt,
dem Ausstatter keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf redaktionelle Inhalte der Produktion eingeräumt wird,
der Ausstatter bei der Ausgestaltung bzw. dem Look & Feel der Produktion nicht berücksichtigt wird,
keine werbliche Hervorhebung der Produkte des Ausstatters in der Produktion erfolgt,
die Produktion durch mehrere Ausstatter und/oder Produktplatzierer unterstützt sein kann. Ein Anspruch auf Exklusivität wird durch die vorliegende Vereinbarung nicht begründet,
der Anbieter frei bleibt, von der Ausstrahlung der Produktion abzusehen und/oder den Zeitpunkt der Ausstrahlung der Produktion zu ändern.
in der jeweils ausgestatteten Folge der Produktion ein Ausstatterhinweis erfolgt; bei mehreren Ausstattern erfolgt die Nennung in alphabetischer Reihenfolge,
der Ausstatterhinweis außer der Einblendung des Namens des Ausstatters zu Informationszwecken keine zusätzlichen werblichen Aussagen gleich welcher Art, insbesondere keine Hinweise zu Produkten des Ausstatters enthalten wird,
aufgrund der medienrechtlichen Bestimmungen zu Produktplatzierungen die Inanspruchnahme kostenloser Ausstattung(en) einer besonderen Kennzeichnungspflicht bei Ausstrahlung und/oder Abrufbarmachung der Produktion unterliegen kann.

B.2.9. Hinsichtlich der Produktion und/oder Produktionsfolgen, in welchen die Ausstattung(en) des Ausstatters genutzt werden, wird kein Konkurrenzschutz gewährt.

B.2.10. Der Ausstatter nimmt zur Kenntnis, dass er zusätzlich eine Produktplatzierung buchen kann.

B.3. Urheber-, Marken und sonstige Schutzrechte

B.3.1. Der Anbieter erwirbt durch diesen Vertrag keine Rechte an den geschützten Bezeichnungen (z.B. Marke, Name, Unternehmenskennzeichen) des Ausstatters, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für den Ausstatter hinsichtlich der geschützten Bezeichnungen des Anbieters.

B.3.2. Der Ausstatter gestattet dem Anbieter die Verwendung des in den Rahmendaten genannten Namens des Ausstatters für den Ausstatterhinweis im Zusammenhang mit der Herstellung und umfassenden Auswertung der Produktion sowie in der Kommunikation in sämtlichen Medien. Gleiches gilt für die Nutzung von Ausschnitten der Produktion sowie für die hierzu erstellten Trailer zur Eigenwerbung des Anbieters.

B.3.3. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, die Produktion mit dem Ausstatterhinweis herzustellen bzw. herstellen zu lassen und in sämtlichen Medien zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt auszuwerten bzw. auswerten zu lassen, die Auswertung der Produktion umfangreich in sämtlichen Medien zu bewerben bzw. bewerben zu lassen sowie diese Rechte Dritten exklusiv oder nicht-exklusiv, ganz oder zum Teil, einzuräumen.

B.3.4. Die Rechte gemäß Ziff. B.3.2 und B.3.3 bleiben auch nach Beendigung der Kooperation bestehen.

B.3.5. Der Anbieter erwirbt sämtliche im Zusammenhang mit der Produktion entstandenen, entstehenden und/oder hierfür erworbenen oder zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte zur ausschließlichen, weiterübertragbaren, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkten Nutzung. Der Anbieter ist berechtigt, alle genannten Rechte insbesondere auch zur Wahrnehmung zu übertragen und jedwede hieraus herrührenden Entgelte selbst in voller Höhe zu vereinnahmen.

B.4. Verrechnung der Leistungen/Rechnungstellung/Umsatzsteuer

B.4.1. Die in den Rahmendaten ausgewiesenen Leistungswerte der Vertragspartner verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

B.4.2. Jeder Vertragspartner („Leistender“) ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Drehende der Produktion dem jeweils anderen Vertragspartner (nachfolgend „Leistungsempfänger“ genannt) eine gemäß §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäße Rechnung über die von ihm erbrachte Leistung auszustellen. Kommt der Leistende dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Leistungsempfänger dem Leistenden in Textform eine Nachfrist von einer weiteren Woche setzen; nach erfolglosen Ablauf der Nachfrist ist der Leistungsempfänger berechtigt, für die betreffende Leistung eine Rechnung (Gutschrift i.S.d. § 14 Abs. 2 S.2 UStG) auszustellen, welcher der Leistende nur bei Unrichtigkeit widersprechen darf.

B.4.3. Der Leistungsempfänger ist Zug-um-Zug gegen Ausstellung der Rechnung bzw. nach Erteilung der Gutschrift verpflichtet, an den Leistenden die für die Leistung geschuldete gesetzliche Umsatzsteuer nach folgender Maßgabe zu zahlen: Soweit die jeweiligen Forderungen der Vertragspartner gemäß dieser Ziff. 4.2 AGB-Ausstattung sich betraglich entsprechen, werden die Forderungen hiermit verrechnet, d.h. der Leistende kann nur in Höhe des überschießenden Betrags Zahlung an sich verlangen.

B.4.4. Wenn und soweit zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und bezahlt bzw. verrechnet wurde, besteht ein Rückzahlungsanspruch des Leistungsempfängers, wobei jedoch zur Vermeidung bzw. Beendigung einer in diesem Zusammenhang bestehenden Steuerschuldnerschaft gemäß § 14c Abs.1 oder 2 UStG erforderliche und mögliche Handlungen/Maßnahmen durch den Leistungsempfängers Zug-um-Zug vorzunehmen sind.

B.4.5. Ansprüche eines Vertragspartners als Leistender gemäß dieser Ziff. B.4. verjähren nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids für den Besteuerungszeitraum, in dem die (letzte) Leistung des Leistenden gemäß diesem Vertrag erbracht wurde. Ansprüche eines Vertragspartners gemäß dieser Ziff. B. 4. als Leistungsempfänger verjähren nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids für den Besteuerungszeitraum, in dem die (letzte) Leistung vom Leistenden bezogen oder (soweit abweichend) der entsprechende Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger geltend gemacht wurde.

B.4.6. Sofern gemäß Rahmendaten vereinbart gilt für Gewinnspiele folgende Regelung: Nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragspartner soll die vom Ausstatter zu erbringende Beistellung der Ausstattung im Rahmen von Gewinnspielen im Namen des Ausstatters Dritten zugewendet werden. Soweit Unternehmen der ProSiebenSat.1-Gruppe in diesem Zusammenhang steuerliche Nachteile entstehen (z.B. weil die Finanzverwaltung in den Preisen eine Zuwendung durch das jeweilige Unternehmen der ProSiebenS71-Gruppe sieht und das jeweilige Unternehmen der ProSiebenSat.1-Gruppe daher Umsatzsteuer auf die Zuwendung schuldet oder dem jeweiligen Unternehmen der ProSiebenSat.1-Gruppe ein Vorsteuerabzug versagt wird), erstattet der Ausstatter dem betreffenden Unternehmen der ProSiebenSat.1-Gruppe diese Nachteile.

B.4.7. Ansprüche des betreffenden Unternehmens der ProSiebenSat.1-Gruppe verjähren nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids, mit dem der steuerliche Nachteil (z.B. die Umsatzsteuerpflicht bzw. die Versagung des Vorsteuerabzugs) festgesetzt wird.

B.5. Gewährleistung

B.5.1. Der Ausstatter gewährleistet dem Anbieter, dass der im Ausstatterhinweis verwendete Name des Ausstatters rechtswirksam besteht und frei von Rechten Dritter ist, die der Verwendung im Ausstatterhinweis entgegenstehen, insbesondere, dass der Name nicht verpfändet ist und keine Nutzungsrechte oder sonstigen dinglichen Rechte eingeräumt wurden und dass der Name des Ausstatters nicht Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist.

B.5.2. Der Ausstatter garantiert dem Anbieter darüber hinaus die rechtliche, insbesondere die urheber- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der bereit zu stellenden Ausstattung und sonstiger in der Produktion bei Inanspruchnahme der Ausstattung erkennbar werdender Materialien des Ausstatters. Der Ausstatter garantiert, dass durch den jeweiligen Ausstattungsgegenstand Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und garantiert den Bestand der für den Vertragszweck notwendigen Rechte.

B.5.3. Der Ausstatter verpflichtet sich, den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Verwendung der Ausstattung in der Produktion geltend machen, vollumfänglich freizustellen sowie sämtliche Schäden zu ersetzen, die hierdurch entstehen, inklusive der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Pflicht zur Freistellung gilt nicht für solche Schäden, die der Anbieter zu vertreten hat.

B.5.4. Für den Fall, dass der Ausstatter entgegen dem in den Rahmendaten genannten Liefertermin die Ausstattung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht anliefert bzw. anliefern lässt, ist S71 nach seiner Wahl berechtigt, die Vereinbarung außerordentlich zu kündigen (siehe Ziff. B.6.2) oder die Ausstattung selbst zu beschaffen, wobei bei letzterem der Ausstatter verpflichtet ist, hierdurch verursachte Mehrkosten (z.B. infolge erforderlicher Requisitenersatzherstellung, -besorgung, Drehverzögerung) bei der Herstellung der Produktion im Wege des Schadensersatzes zu erstatten.

B.5.5. Die sich aus Ziffern B.5.1 bis B.5.4. ergebenden Rechtspositionen/-ansprüche bleiben auch nach Beendigung der Kooperation bestehen.

B.6. Vertragsdauer / Kündigung

B.6.1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung bzw. – sofern dies zeitlich vorgelagert sein sollte – spätestens mit dem Tag der Anlieferung der Ausstattung und endet mit Veröffentlichung der Produktion, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für den Fall, dass die Produktion vorzeitig abgebrochen wird, verringert sich die Vertragslaufzeit entsprechend.

B.6.2. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die zur Verfügung gestellte Ausstattung nicht rechtzeitig geliefert wird, mangelhaft ist (z.B. Ausstattung ist nicht funktionsfähig und/oder kann nicht für die im Rahmen der Produktion vorgesehenen Verwendung genutzt werden und/oder Ausstattung verstößt gegen gesetzliche Vorgaben und/oder in Bezug auf die Ausstattung sind behördliche/strafrechtliche Verfahren anhängig und/oder die Ausstattung beschädigt den Creator gesundheitlich [z.B. allergische Reaktionen bei Kosmetikartikeln]).

B.7. Rücksichtnahme und Vertraulichkeit

B.7.1 Der Ausstatter ist gehalten, auf schutzwürdige Interessen des Anbieters, insbesondere auf deren Ansehen Rücksicht zu nehmen. Gleiches gilt für den Anbieter in Bezug auf den Ausstatter.

B.7.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen, Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners, zur Wahrung schutzwürdiger Belange eines oder beider Vertragspartner oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE gelten hierbei nicht als Dritte.

B.7.3. Dem Ausstatter ist es insbesondere nicht gestattet, die vertragsgegenständliche Ausstattung der Produktion zu eigenen werblichen oder nicht-werblichen Zwecken ohne vorherige Zustimmung des Anbieters zu kommunizieren, z.B. durch Verwendung des Formattitels, von Bild- und/oder Bild-/Tonmaterial. Die Einräumung und Ausübung von Merchandising- und anderen Urhebernutzungsrechten, welche ggf. Gegenstand eines gesonderten Vertrages (mit der ProSiebenSat.1 Licensing GmbH und / oder S71) sind, bleiben von Satz 1 ebenso unberührt wie die Einräumung und Ausübung von Rechten, die Gegenstand eines gesonderten Produktplatzierungsvertrages sind.

B.8. Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Die wechselseitigen Forderungen der Parteien dürfen nicht an Dritte abgetreten werden oder verpfändet werden.

C. Besondere Bedingungen für Produktplatzierungen

C.1. Definitionen
Im Sinne dieser Besonderen Bedingungen für Produktplatzierungen ist/sind

„Produktplatzierung“ die in den Rahmendaten beschriebenen bezahlten Produktplatzierung/-en, mit deren Umsetzung im Rahmen der Produktion bzw. innerhalb dort näher bestimmter Einzelfolgen der Produktion S71 beauftragt wird;
„Kunde“ der Vertragspartner von S71, der mit Hilfe dieser Vereinbarung die Produktplatzierungen bucht, um das mediale Erscheinungsbild der dem Anbieter und/oder Produzenten zur freien Nutzung überlassenen Ausstattungen in der Produktion zu fördern;
„Produktbereich“ ist der in den Rahmendaten bezeichnete Waren- und/oder Dienstleistungsbereich, für den S71 dem Kunden aufgrund dieser Vereinbarung Konkurrenzschutz gewährt;
Im Übrigen gelten die Definitionen der Besonderen Bedingungen für Ausstattungen unter Ziff. B. 1 entsprechend.

C.2. Vertragsgegenstand

C.2.1. Das Grobkonzept für die Integration der Produktplatzierung in die Produktion ist dem Kunden im Rahmen des Brand Cooperation Agreement/ Deal Memo bekannt geworden. S71 verpflichtet sich, für den Kunden die Produktplatzierung unter Beachtung der für den Anbieter geltenden medienrechtlichen Bestimmungen in der Produktion umsetzen zu lassen.

C.2.2. Der Kunde ist verpflichtet, alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Produktplatzierung in der Produktion umgesetzt werden kann bzw. vor Ort realisierbar ist. Insbesondere wird der Kunde die Ausstattung dem Anbieter die zu platzierenden Gegenstände rechtzeitig zur Verfügung stellen.

C.2.3. Sollte ein Teil der geplanten Produktplatzierung aufgrund der fehlenden oder nicht ausreichenden Unterstützung durch den Kunden nicht umgesetzt werden können, kann der Kunde daraus keine Ansprüche insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz oder Ausgleich gegen den Produzenten und/oder Anbieter und/oder S71 herleiten. Der Kunde bleibt insbesondere zur Zahlung verpflichtet.

C.2.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich hiermit einverstanden, dass

die Produktplatzierung ausschließlich im Einklang mit den für den Anbieter geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nur im Rahmen des redaktionell Erforderlichen umgesetzt und gemäß den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet werden wird,
die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit der Redaktion bei der Umsetzung der Produktplatzierung gewahrt bleibt,
aufgrund dieser Vereinbarung keine Möglichkeit zur Einflussnahme des Kunden auf redaktionelle Inhalte der Produktion begründet wird, insbesondere wird er nicht bei der Ausgestaltung bzw. dem Look & Feel der Produktion berücksichtigt,
über die zulässige Produktplatzierung hinaus keine Nennungen und Einblendungen von Unternehmenskennzeichen, Produkten und/oder Marken des Kunden und keine zusätzlichen werblichen Aussagen gleich welcher Art erfolgen werden,
die Buchung einer Produktplatzierung in der Produktion nicht dazu berechtigt, in dieser unmittelbar zum Kauf von Produkten des Kunden aufzufordern,
keine sonstigen werblichen Hervorhebungen der Produkte des Kunden in der Produktion erfolgen,
dem Kunden weder ein Abnahmerecht hinsichtlich des Drehbuch-Skripts, noch der Produktionsfolgen, in welcher die Produktplatzierung eingebunden ist, eingeräumt wird,
die Produktion durch mehrere Ausstatter und/oder Produktplatzierer unterstützt sein kann. Ein Anspruch auf Exklusivität wird – vorbehaltlich der Ziff. C.2.6– durch die vorliegende Vereinbarung nicht begründet,
der Anbieter frei bleibt, von der Ausstrahlung oder Abrufbarmachung der Produktion abzusehen und/oder den Sendeplatz, Sendezeit und Ausstrahlungszeitraum der Produktion zu ändern.

C.2.5. Die Änderung des Sendeplatzes, der Sendezeit oder des Ausstrahlungszeitraums der Produktion lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt. Unterbleibt die Ausstrahlung bzw. Veröffentlichung der Produktionsfolgen mit Produktplatzierung insgesamt ist der Kunde nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.

C.2.6. Sofern vereinbart, gewährt S71 hinsichtlich der Produktionsfolgen, in welchen die Produktplatzierung des Kunden eingebunden ist, Konkurrenzschutz für den in den Rahmendaten genannten Produktbereich.

C.3. Urheber-, Marken und sonstige Schutzrechte

C.3.1. S71, der Produzent und der Anbieter erwerben durch diesen Vertrag keine Rechte an den geschützten Bezeichnungen (z.B. Marke, Name, Unternehmenskennzeichen), soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für den Kunden hinsichtlich der geschützten Bezeichnungen von S71, Produzent und des Anbieters.

C.3.2. Der Kunde gestattet S71/Produzent/Anbieter die Verwendung von Name(n)/Marke(n)/Logo(s) des Kunden im Zusammenhang mit der Produktplatzierung, der Herstellung und umfassenden Auswertung der Produktion sowie in der Kommunikation in sämtlichen Medien. Gleiches gilt für die Nutzung von Ausschnitten der Produktion sowie für die hierzu erstellten Trailer zur Eigenwerbung von S71 und/oder Produzent und/oder Anbieter.

C.3.3. Anbieter ist insbesondere berechtigt, die Produktion mit der Produktplatzierung herzustellen bzw. herstellen zu lassen, auszustrahlen bzw. ausstrahlen zu lassen und in sämtlichen Medien zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt auszuwerten bzw. auswerten zu lassen, die Auswertung der Produktion umfangreich in sämtlichen Medien zu bewerben bzw. bewerben zu lassen sowie diese Rechte Dritten exklusiv oder nicht-exklusiv, ganz oder zum Teil, einzuräumen.

C.3.4. Die Rechte gemäß Ziff. C.3.2 und C.3.3 bleiben auch nach Beendigung der Kooperation bestehen.

C.3.5. Der Anbieter erwirbt allein sämtliche im Zusammenhang mit der Produktion entstandenen, entstehenden und/oder hierfür erworbenen oder zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, zur ausschließlichen, weiterübertragbaren, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkten Nutzung. Der Anbieter ist berechtigt, alle genannten Rechte insbesondere auch zur Wahrnehmung zu übertragen und jedwede hieraus herrührenden Entgelte selbst in voller Höhe zu vereinnahmen.

C.4. Garantie

C.4.1. Der Kunde garantiert S71, dem Produzenten und dem -Anbieter, dass der im Rahmen der Produktplatzierung verwendete Name/die Marke/ das Logo des Kunden sowie die Ausstattungen rechtswirksam bestehen und frei von Rechten Dritter sind, insbesondere, dass keine Verpfändung desselben/derselben erfolgt ist und keine Nutzungsrechte oder sonstige dinglichen Rechte eingeräumt wurden oder der Namen/die Marke/ das Logo Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist.

C.4.2. Der Kunde garantiert S71, dem Produzenten und dem Anbieter darüber hinaus die rechtliche, insbesondere die urheber- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der bereit zu stellenden Ausstattung und sonstiger in der Produktion bei Umsetzung der Produktplatzierung erkennbar werdender Materialien des Kunden. Der Kunde garantiert, dass durch den jeweiligen Ausstattungsgegenstand Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und garantiert den Bestand der für den Vertragszweck notwendigen Rechte.

C.4.3. Der Kunde garantiert, dass die Produktplatzierung weder religiöse noch politische oder weltanschauliche Aussagen darstellt. Gleiches gilt für rechts- oder sittenwidrige oder in sonstiger Weise gesellschaftlich anstößige Inhalte oder Bezugnahmen. Insbesondere ist die Produktplatzierung zu Gunsten von Produkten oder Dienstleistungen ausgeschlossen, für die Werbung im Rundfunk und/oder Telemedien gemäß den für das Programm des Anbieters geltenden gesetzlichen Vorschriften untersagt ist (d.h. z.B. Werbung für Tabakwaren, rezeptpflichtige Arzneimittel oder medizinische Behandlungen).

C.4.4. Der Kunde verpflichtet sich, S71/Produzent/Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber S71, Produzent oder Anbieter aufgrund der vertragsgemäß umgesetzten Produktplatzierung geltend machen, vollumfänglich freizustellen sowie S71, Produzent und Anbieter sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen hierdurch oder durch eine nicht rechtzeitig erbrachte Ausstattung entstehen, inklusive der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung.

C.4.5. Die sich aus Ziff. C.4.1 bis C.4.4. ergebenden Rechtspositionen/-ansprüche von S71, Produzent und Anbieter bleiben auch nach Beendigung der Kooperation bestehen.

C.5. Vertragsdauer / Kündigung

C.5.1. Die Vertragslaufzeit beginnt an dem im Deal Memo/BRAND Cooperation Agreement als Vertragsbeginn vermerkten Tag und endet mit der Erstausstrahlung der finalen Folge, die Produktplatzierung enthält, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

C.5.2. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ziff. B.6.2 gilt im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes entsprechend.

C.6. Rücksichtnahme und Vertraulichkeit

C.6.1. Der Kunde ist gehalten, auf schutzwürdige Interessen von S71, Produzent und/oder Anbieter, insbesondere auf deren Ansehen Rücksicht zu nehmen. Gleiches gilt für S71 in Bezug auf den Kunden.

C.6.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen, Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners, zur Wahrung schutzwürdiger Belange eines oder beider Vertragspartner oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE und der jeweilige Produzent gelten hierbei nicht als Dritte.

C.6.3. Dem Kunden ist es insbesondere nicht gestattet, die vertragsgegenständliche Produktplatzierung zu eigenen werblichen oder nicht-werblichen Zwecken ohne vorherige Zustimmung durch S71 und Produzent zu kommunizieren. Die Einräumung und Ausübung von Merchandising- und anderen Urhebernutzungsrechten, welche ggf. Gegenstand eines gesonderten Vertrages sind, bleiben von Satz 1 unberührt.

D. Besondere Bedingungen für Performance- und Affiliate-Marketing

D.1. Definitionen
Im Sinne dieser Besonderen Bedingungen für Performance- und Affiliate-Marketing ist/sind

Affiliate-Netzwerk der technische Dienstleister, der über eine technische Plattform bzw. Software-Lösung Tracking-Links und anderen Werbelinks zur Verfügung stellt, den der Anbieter und Kunde für Performance- und Affiliate-Marketing-Maßnahmen verwenden;
„Anbieter“ der in den Rahmendaten näher bezeichnete Anbieter eines Video On Demand Services bzw. Channels (z.B. bei YouTube, Instagram o.ä.), der Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahmen in der Produktion integriert;
„Kunde“ derjenige, der Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahmen in die Produktion mit Hilfe des Affiliate-Netzwerks integrieren will;
„Produktion“ das in den Rahmendaten näher bezeichnete Werk.

D.2. Vertragsgegenstand

D.2.1. Das Grobkonzept für die Integration der Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahme in die Produktion ist dem Kunden im Rahmen des Angebots bekannt geworden. S71 verpflichtet sich, für den Kunden die Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahme unter Beachtung der für den Anbieter geltenden medienrechtlichen Bestimmungen umsetzen zu lassen.

D.2.2. Der Kunde ist verpflichtet, alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahme umgesetzt werden kann.

D.2.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich hiermit einverstanden, dass

die Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahme ausschließlich im Einklang mit den für den Anbieter geltenden gesetzlichen Vorschriften umgesetzt und gemäß den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet werden wird,
die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Anbieters grundsätzlich gewahrt bleibt, es sei denn, es werden rein werbliche Inhalte produziert; in letzterem Fall kann der Kunde die Produktion inhaltlich mitbestimmen.

D.2.4. Sofern vereinbart, gewährt S71 hinsichtlich der Produktionsfolgen, in welchen der Kunde eingebunden ist, Konkurrenzschutz für den in den Rahmendaten genannten Produktbereich.

D.3. Urheber-, Marken und sonstige Schutzrechte

D.3.1. S71, der Produzent und der Anbieter erwerben durch diesen Vertrag keine Rechte an den geschützten Bezeichnungen (z.B. Marke, Name, Unternehmenskennzeichen) des Kunden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für den Kunden hinsichtlich der geschützten Bezeichnungen von S71, Produzent und des Anbieters.

D.3.2. Der Kunde gestattet S71/Produzent/Anbieter die Verwendung von Name(n)/Marke(n)/Logo(s) des Kunden im Zusammenhang mit der Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahme.

D.3.3. Die Rechte gemäß Ziff. C.3.2 bleiben auch nach Beendigung der Kooperation bestehen.

D.3.4. Der Anbieter erwirbt allein sämtliche im Zusammenhang mit der Produktion entstandenen, entstehenden und/oder hierfür erworbenen oder zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte zur ausschließlichen, weiterübertragbaren, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkten Nutzung. Der Anbieter ist berechtigt, alle genannten Rechte insbesondere auch zur Wahrnehmung zu übertragen und jedwede hieraus herrührenden Entgelte selbst in voller Höhe zu vereinnahmen.

D.4. Garantie

D.4.1. Der Kunde garantiert S71, dem Produzenten und dem Anbieter, dass der im Rahmen der Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahme verwendete Name/die Marke/ das Logo des Kunden rechtswirksam bestehen und frei von Rechten Dritter sind, insbesondere, dass keine Verpfändung desselben/derselben erfolgt ist und keine Nutzungsrechte oder sonstige dinglichen Rechte eingeräumt wurden oder der Namen/die Marke/ das Logo Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist.

D.4.2. Der Kunde garantiert S71, dem Produzenten und dem Anbieter darüber hinaus die rechtliche, insbesondere die urheber- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der bereit zu stellenden Materialien des Kunden. Der Kunde garantiert, dass Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und garantiert den Bestand der für den Vertragszweck notwendigen Rechte.

D.4.3. Der Kunde garantiert, dass im Rahmen der Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahme weder religiöse noch politische oder weltanschauliche Aussagen dargestellt werden. Gleiches gilt für rechts- oder sittenwidrige oder in sonstiger Weise gesellschaftlich anstößige Inhalte oder Bezugnahmen. Insbesondere sind Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahmen für Produkte/Dienstleistungen ausgeschlossen, für die Werbung im Rundfunk und/oder Telemedien gemäß den gesetzlichen Vorschriften untersagt ist (d.h. z.B. Werbung für Tabakwaren, rezeptpflichtige Arzneimittel oder medizinische Behandlungen).

D.4.4. Der Kunde verpflichtet sich, S71/Produzent/Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber S71, Produzent oder Anbieter aufgrund der vertragsgemäß umgesetzten Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahme geltend machen, vollumfänglich freizustellen sowie S71, Produzent und Anbieter sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen hierdurch entstehen, inklusive der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung.

D.4.5. Die sich aus Ziff. D.4.1 bis D.4.4. ergebenden Rechtspositionen/-ansprüche von S71, Produzent und Anbieter bleiben auch nach Beendigung der Kooperation bestehen.

D.5. Vertragsdauer / Kündigung

D.5.1. Die Vertragslaufzeit beginnt an dem im Angebot als Vertragsbeginn vermerkten Tag und endet mit der Veröffentlichung der Produktion, die Performance- und/oder Affiliate-Marketing-Maßnahmen beinhaltet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

D.5.2. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

D.6. Rücksichtnahme und Vertraulichkeit

D.6.1. Der Kunde ist gehalten, auf schutzwürdige Interessen von S71, Produzent und/oder Anbieter, insbesondere auf deren Ansehen Rücksicht zu nehmen. Gleiches gilt für S71 in Bezug auf den Kunden.

D.6.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen, Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners, zur Wahrung schutzwürdiger Belange eines oder beider Vertragspartner oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE und der jeweilige Produzent gelten hierbei nicht als Dritte.

D.6.3. Dem Kunden ist es insbesondere nicht gestattet, die vertragsgegenständlichen Leistungen zu eigenen werblichen oder nicht-werblichen Zwecken ohne vorherige Zustimmung durch S71 und Anbieter zu kommunizieren. Die Einräumung und Ausübung von Merchandising- und anderen Urhebernutzungsrechten, welche ggf. Gegenstand eines gesonderten Vertrages sind, bleiben von Satz 1 unberührt.